Satzung der IWA Interessengemeinschaft für Wirtschaft und Arbeit e.V.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt als vollen Namen IWA Interessengemeinschaft für Wirtschaft und Arbeit
e.V. Die satzungsgemäße Abkürzung im Schriftverkehr, Publikationen und Pressever-
lautbarungen lautet IWA e.V.
(2) Der Verein ist beim Amtsgericht Greiz unter VR 551 eingetragen.
(3) Sitz der IWA e.V. ist Greiz. Werden Ortsgruppen/-vereine der IWA e.V. gebildet, so
bestimmt sich deren Sitz durch Beschluss der Mitgliederversammlung (MV).

§ 2 Zweck

(1) Der Verein bezweckt die Beteiligung an den Kommunalwahlen.
Darüber hinaus bezweckt er die Mitwirkung bei der politischen Willensbildung der
Bürger auf kommunaler Ebene. Er nimmt die Gesamtinteressen seiner Wähler in der
kommunalen Politik und gegenüber der Verwaltung wahr.
(2) Der Verein ist zur Zeit mit einer Fraktion im Stadtrat der Stadt Greiz und im Kreistag des
Landkreises Greiz vertreten.
(3) Der IWA e.V. gibt sich für die Arbeit seiner gebildeten Fraktionen ein Programm.

§ 3 Mitgliedschaft / Gaststatus

(1) Mitglied der IWA e.V. kann jede natürliche Person werden, die das kommunale Wahlrecht
hat, für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt
und sich zu den Grundsätzen und Zielen dieser Satzung und dem Programm bekennt.
(2) Voraussetzung für eine Mitgliedschaft ist lediglich ein an den Vereinsvorstand gerichteter
Antrag zur Aufnahme, in der sich der oder die Anmeldende zur Einhaltung der Satzungs-
bestimmungen verpflichtet.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss mit einfacher Mehrheit. Der
Vorstand kann die Aufnahme ablehnen; dem Antragsteller sind die wesentlichen Gründe
für diese Entscheidung schriftlich mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Tod;
b) durch Austritt, der nur zum Quartalsende schriftlich gegenüber dem Vorstand mit
eingeschriebenen Brief erklärt werden kann;
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der MV erfolgen kann.

(4) Die MV kann die Ausschließung aussprechen, wenn
a) die Voraussetzungen für die Aufnahme gem. § 3 Abs. 1 der Satzung weggefallen sind;
b) das Mitglied gegen die Ziele und Interessen der IWA e.V. in erheblichen Maße
verstoßen hat oder wiederholt gegen sie verstößt;
c) das Mitglied trotz Mahnung seine Beitragszahlung einstellt.
Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Aus-
schließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb zwei Wochen ab Zugang des
Schreibens angefochten werden.
(5) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf
Vorschlag des Vorstandes von der MV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.  Die Ehren-
mitgliedschaft ist beitragsfrei und berechtigt zur kostenlosen Inanspruchnahme aller
Vereinsleistungen.
(6) Natürliche Personen, die sich den Zielen der IWA e.V. im Territorium verbunden fühlen,
jedoch anderweitig in einer in Deutschland zugelassenen Partei gebunden sind, können
anstelle der Mitgliedschaft einen „Gaststatus“ beantragen.
Ihr Engagement für eine sachliche Kommunalpolitik soll nicht durch „Wettbewerbs-
klauseln“ in den Statuten der Parteien gebremst werden. Es wird weiter verwiesen auf
§ 4 der Satzung. Sie sind in alle internen Funktionen des Vereins wählbar.
(7) Im übrigen gelten auch für Personen mit „Gaststatus“ die Regelungen in den Absätzen
1 bis 4 sinngemäß.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu nutzen und seine Unter-
stützung im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins in Anspruch zu nehmen.
Jedes Mitglied kann Anträge an die MV stellen.
(2) Die Vereinsmitglieder fördern Zweck und Ansehen des Vereins nach besten Kräften. Sie
haben die Pflicht, kaufmännische Gepflogenheiten und Anstand einzuhalten, sowie die
Regelungen der Satzung, des Programms und der Beitragsordnung zu respektieren.

§ 5 Beiträge

(1) Durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen dem Verein Kosten, die durch einen
jährlichen Beitrag der Mitglieder gedeckt werden. Ebenso kann der Verein Spenden
entgegennehmen.
(2) Über die Verwendung der Mittel entscheidet der Vorstand. Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Näheres, wie Höhe, Fälligkeitszeitpunkt und Verzugsfolgen regelt eine von der MV
zu beschließende Finanzierungs- und Beitragsordnung.
Sie kann unterschiedliche Aufnahmegebühren und Beiträge vorsehen. Abstufungen
können etwa nach der Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen
Verhältnissen der Mitglieder vorgenommen werden. Zur Deckung der Kosten
(z.B. Wahlkämpfe) kann die MV nach Vorschlag des Vorstandes oder aus ihrer Mitte
außerordentliche Beiträge und Umlagen beschließen.
(4) Personen mit „Gaststatus“ zahlen nur die Aufnahmegebühr sowie den Beitrag
gem. Beitragsordnung. Höhere freiwillige Beiträge/Spenden sind zulässig

§ 6  Organe des Vereins

Organe der IWA e.V. sind –
1) die Mitgliederversammlung (MV)
2) der geschäftsführende Vorstand
3) der erweiterte Vorstand
4) die IWA-Fraktionen in den kommunalen Vertretungen
5) der Beirat, der durch Beschluss der MV aus geeignet erscheinenden Personen gebildet
werden kann.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche MV als Jahreshauptversammlung ist alljährlich, möglichst im ersten
Kalenderquartal abzuhalten. Im übrigen bleibt es der IWA e.V. vorbehalten, weitere MV
auch als thematische Veranstaltungen in regelmäßigen oder unbestimmten Abständen
durchzuführen. Die Festsetzung der Abstände bzw. der regelmäßigen festen Termine
erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
(2) Die Einladung muss schriftlich durch einfachen Brief, Telefax oder E-Mail an die letzte
dem Vorstand bekannte Adresse jedes Mitgliedes ergehen. Für die Jahreshauptversamm-
lung muss die Einladung mindestens zwei Wochen vor dem Termin erfolgen. Für die in
einem festen Rhythmus stattfindenden und daher langfristig planbaren MV ist eine
Ladungsfrist unter Angabe der aktuellen Themen von mindestens fünf Werktagen einzu-
halten.
Der geschäftsführende Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre
Ergänzung bis spätestens drei Tage vor der Versammlung beantragen.
(3) Eine außerordentliche MV ist zu berufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder
wenn mindestens 30% der Mitglieder dies schriftlich gegenüber dem geschäftsführenden
Vorstand verlangen. Die Einberufung erfolgt nach Abs. 2.
(4) Die MV ordnet die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht in dieser Satzung einem
anderen Organ zugewiesen sind.
Sie beschließt insbesondere und ausschließlich über:
a) die Bestellung, Entlastung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes und deren
Beisitzer,
b) die Bestellung und Abberufung von Beiratsmitgliedern,
c) die Aufstellung von Kandidatenlisten zu Wahlen, insbesondere zu Kommunalwahlen,
d) gestellte Anträge des Vorstandes,
e) die Aufstellung des Haushaltsplanes für das künftige Geschäftsjahr und Entlastung des
Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr im Rahmen der Jahreshauptversammlung,
f) Satzungsänderungen,
g) die Finanz- und Beitragsordnung und deren Änderungen,
h) den Ausschluss von Mitgliedern,
i)  die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(5) Jedes Mitglied und jede Person mit „Gaststatus“ hat in der ordentlichen und außerordent-
lichen MV eine Stimme. Vertretung ist auch bei Ausübung des Stimmrechts zulässig. Der
Vertreter muss eine schriftliche Vollmacht des Vertretenen vorweisen.
(6) Die MV ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder wenn
sie ordnungsgemäß einberufen wurde und entscheidet mit einfachen Mehrheitsbe-
schlüssen. Für satzungsändernde oder ergänzende Beschlüsse ist die Anwesenheit von
mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder in der Mitgliederversammlung notwendig.
(7) Wird die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht, ist die MV unter Beachtung der für
die Einberufung geltenden Bestimmungen erneut einzuberufen; eine neue MV ist
beschlussfähig auch bei zu geringer Beteiligung.
(8) Über die Verhandlungen und die Ergebnisse der ordentlichen und außerordentlichen MV
ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Protokollführer und vom 1. Vorsitzenden zu
unterschreiben ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zur nächsten ordentlichen MV
zwecks Protokollkontrolle zugänglich zu machen; über das Ergebnis der Protokoll-
kontrolle ist ein Beschluss der MV herbeizuführen. Einwendungen gegen diese Nieder-
schrift können nur innerhalb eines Monats nach diesem Zeitpunkt erhoben werden.

§ 8 Geschäftsführender Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und seinen beiden Stell-
vertretern.
(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der MV für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit eines Vorstandsmitgliedes endet  mit der Übergabe/
Übernahme des Amtes durch seinen Nachfolger im Amt. Endet das Amt eines Vorstands-
mitgliedes vorzeitig, legt er es nieder oder lässt es ruhen, kann für die restliche Amtszeit
durch die MV ein Amtsnachfolger bestellt werden.
(3) Der 1. Vorsitzende des Vereins wird von der MV direkt gewählt. Im übrigen werden die
Vorstandsmitglieder durch die MV im Block gewählt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte
der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreicht.
Die Funktionsverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes
mit einfacher Mehrheit.
(4) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. In seine Zuständigkeit
fallen alle Geschäfte, die nicht nach der Satzung der MV oder dem Beirat zugewiesen
worden sind.
(5) Der Vorstand tritt mindesten viermal jährlich zu Vorstandssitzungen zusammen. Die
Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 5 Kalendertagen
durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch einen seiner Stellvertreter.
(6) Der Vorstand entscheidet in seinen Sitzungen durch Beschluss mit einfacher Mehrheit.
Über den Verlauf der Sitzungen und das Ergebnis der Beschlussfassungen ist vom
Protokollführer eine Niederschrift zu fertigen. bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit
der anweisenden Vorstandsmitglieder; bei Stimmengleichheit die Stimme des
1. Vorsitzenden und im Falle seiner Verhinderung die Stimme eines Stellvertreters.
(7) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes sind einzeln zur rechtsgeschäftlichen
Vertretung des Vereins befugt. Bei ihrem Handeln haben sie sich stets von den Zielen des
Vereins leiten zu lassen, insbesondere die Satzung sowie Beschlüsse der MV, des Beirates
und des Vorstandes zu beachten. Sie sind verpflichtet zu jeder Vorstandssitzung darüber
Rechenschaft abzulegen, welche wesentlichen Maßnahmen sie für den Verein getroffen
oder veranlasst haben. Als wesentlich gilt insbesondere jedes Kassen- bzw. Bankgeschäft
mit einem Bruttowert ab 200,00 €.

§ 9 Erweiterter Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus
a)  dem geschäftsführenden Vorstand und vier Beisitzern, die gem. § 8 (3) im Block
gewählt werden,
b) den gewählten Vorsitzenden der IWA-Ortsgruppen
c) den gewählten Stadtrats-/Kreistagsmitgliedern der IWA-Fraktionen
d) den Kandidaten der IWA-Liste/Listenverbindung (drei Monate vor einer Kommunal-
wahl).
(2) Ihm obliegt
a) die Organisation der vereinsinternen Angelegenheiten,
b) die Ausführung der Beschlüsse der MV,
c) die Beratung der Fraktionen bei der politischen Willensbildung,
d) die Information der MV über die Vorlagen von wesentlicher Bedeutung in den
Gemeinderäten/Kreistag, sofern eine IWA-Fraktion vorhanden ist,
e) die Bestätigung der Tagesordnung für die MV.
(3) § 8 Abs. 6 und 7 gelten sinngemäß.

§ 10 Fraktionen der IWA e.V.

(1) Durch die Wahl von Mitgliedern der IWA e.V. zu Gemeinde- bzw. Kreisräten und die
Bildung entsprechender IWA-Fraktionen in den Parlamenten werden dort Zweck und
Ziele der IWA e.V. vertreten.
(2) Die Fraktionen, d.h. die vom Bürger gewählten IWA-Mitglieder, konstituieren sich nach
der Kommunalwahl und wählen aus ihrer Mitte einen Fraktionsvorsitzenden und einen
Stellvertreter.
(3) Die Gemeinderats-/Kreistagsmitglieder der IWA-Fraktion arbeiten nach dem von der
IWA e.V. gegebenen Programm.
(4) Der erweiterte Vorstand und die MV können Empfehlungen zum Abstimmungsverhalten
hinsichtlich einzelner Tagesordnungspunkte unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen
Ziele aussprechen. Das Nichteinhalten dieser Beschlussempfehlungen hat in der laufenden
Wahlperiode für den einzelnen Abgeordneten folgenlos zu bleiben.

§ 11 Beirat

(1) Die MV kann einen Beirat berufen. Die Mitglieder des Beirates wählen aus ihrer Mitte
einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Für Wahl und Amtsausübung gelten die
Bestimmungen für den Vorstand in entsprechender Weise.
(2) Vornehmliche Aufgabe des Beirates ist die Beratung des Vorstandes in allen Angelegen-
heiten des Vereins. Daher sollen die Beiratsmitglieder sachverständige Personen sein, die
zu individuellen kommunalpolitischen Problemen nach Ausbildung oder beruflicher Er-
fahrung besonderen Sachverstand vorweisen können. Die Bildung von Arbeitsgruppen
zur Arbeitsteilung im Beirat ist zulässig. Zwischen den MV nimmt der Beirat die
Interessen der Mitglieder gegenüber dem Vorstand wahr.
(3) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung, die durch die MV zu bestätigen ist.

§ 12 Revisionskommission, Schatzmeister

(1) Die MV wählt aus ihrer Mitte eine Revisionskommission. Sie besteht aus 2 Mitgliedern,
die nicht dem Vorstand oder Beirat angehören dürfen.
(2) Sie prüft mindestens einmal jährlich die Kasse und den Jahresabschluss, insbesondere
auf die Einhaltung kaufmännischer Gepflogenheiten und der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung.
Über die Prüfung ist ein Kassenbericht abzufassen, welcher auf der nächsten MV nach
Erstellung vorzulegen bzw. vorzutragen ist.
(3) Der Schatzmeister ist verpflichtet, alle Unterlagen der Kassen- und Bankgeschäfte sowie
Belege und Aufzeichnungen der Buchhaltung der Revisionskommission unaufgefordert
und vollständig offen zu legen. Ferner ist er verpflichtet, alle auftretenden Fragen wahr-
heitsgemäß und vollständig zu beantworten.
(4) Der Vorstand schlägt aus den Mitgliedern des Vereins einen Schatzmeister vor. Dieser
wird nach Anhörung in einer Vorstandssitzung als Schatzmeister auf die Dauer von
3 Jahren bestellt.
Dem Schatzmeister obliegt die Führung der Kassen- und Bankgeschäfte nach kauf-
männischen Gepflogenheiten und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer
Buchführung. Er hat gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied Zeichnungsbefug-
nis für alle Bankgeschäfte. Für Bargeschäfte bis 200,00 € im Monat ist er allein
zeichnungsberechtigt. Der Schatzmeister hat der MV einmal im Quartal einen Kurzstatus
über die aktuelle finanzielle Situation zu geben.
Das Vorlegen eines Kassenberichtes zur Jahreshauptversammlung bleibt davon unberührt.

§ 13 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der IWA e.V. ist das Kalenderjahr.

§ 14 Aufstellung von Wahlvorschlägen bei Kommunalwahlen

Bei Beteiligung an Kommunalwahlen sind die Bestimmungen dieser Satzung und die gesetzlichen Bestimmungen für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und Beteiligung an Wahlen zu beachten.

§ 15 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die MV mit einer Mehrheit von ¾ aller
Mitglieder beschlossen werden. Ist die MV nicht beschlussfähig, gilt § 7 Abs. 7.
(2) Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(3) Über die Verwendung des nach Auseinandersetzung verbleibenden Vereinsvermögens
beschließt die MV.